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Neues Mehrwertsteuer-Regelwerk und Verwirrung in der Praxis bei Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren

Quelle: PR Dienstag, 23.11.2021. 14:56
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Podeli

Illustration (Fotos_oleg/shutterstock.com)Illustration
Am 14. April 2021 verabschiedete das serbische Finanzministerium ein neues, einheitliches Regelwerk zur Mehrwertsteuer (das "MwSt.-Regelwerk"), das ab dem 1. Juli 2021 umgesetzt wird, und ab diesem Tag wurden 27 zuvor gültige Regelwerke, die auf der Grundlage des Mehrwertsteuergesetzes erlassen wurden, außer Kraft gesetzt. Dazu gehört, unter anderem, auch das Regelwerk zur Methode und zum Verfahren bei Mehrwertsteuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (das "Regelwerk zur Mehrwertsteuerbefreiung").

Dieses neue einheitliche Mehrwertsteuer-Regelwerk führte zu Zweifeln und Unsicherheiten in der Praxis bei lokalen Anbietern von Transportdienstleistungen, da einige Steuerberater sie angewiesen haben, Mehrwertsteuer auf Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren ab dem 2. Juli 2021 zu erheben, wenn sie diese Dienstleistungen lokalen Kunden (Unternehmen mit Sitz in der Republik Serbien) erbringen. Diese Auslegung des Mehrwertsteuer-Regelwerks hat auf dem serbischen Markt zu Rechtsunsicherheit geführt und eine gewisse Anzahl von Transporteuren verwirrt, da sie bis zum 1. Juli 2021 keine Mehrwertsteuer für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von lokalen Kunden berechnet haben, was der richtige Ansatz war.

Wir sind der Ansicht, dass es weder eine Rechtsgrundlage noch einen steuerlichen Grund gibt, die Praxis im Zusammenhang mit der Erbringung und Abrechnung dieser Dienstleistungen zu ändern, und dass serbische Steuerzahler in diesem Sektor ihre Geschäfte wie bisher regelmäßig ausüben sollten.

In Anbetracht der Tatsache, dass das neue, einheitliche Mehrwertsteuer-Regelwerk diese Angelegenheit im Wesentlichen nicht anders regelt als das zuvor gültige Regelwerk zu Mehrwertsteuerbefreiungen, sind wir der Meinung, dass lokale Transporteure nach der Verabschiedung und Umsetzung des neuen Mehrwertsteuer-Regelwerks Importeuren mit Sitz in der Republik Serbien keine Mehrwertsteuer berechnen sollten, wenn es um die Erbringung von Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren geht. Das neue Mehrwertsteuer-Regelwerk hat nämlich keine wichtigen oder wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Anwendung der Klausel aus dem Mehrwertsteuergesetz eingeführt, die festlegt, dass die Mehrwertsteuer auf Beförderungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren nicht erhoben wird, wenn der Wert dieser Dienstleistungen in der Mehrwertsteuergrundlage für die Einfuhr von Waren enthalten ist. Nach wie vor besteht das Hauptziel und der Kern dieser Bestimmung darin, die Doppelbesteuerung zu beseitigen, die auftreten würde, wenn der Transporteur die Mehrwertsteuer auf Transportdienstleistungen berechnen würde und die Zollbehörde dann auch die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren auf der steuerpflichtigen Grundlage der erbrachten Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit importierten Waren berechnen würde.

Das neue Mehrwertsteuer-Regelwerk legt nun fest, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren, die als Nebenkosten gelten, die Mehrwertsteuerzahler oder andere Steuerschuldner erwerben können, wenn der Wert dieser Dienstleistungen in der Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Einfuhren von Waren enthalten ist. Darüber hinaus definiert das MwSt.-Regelwerk, dass der Wert von Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in die Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Waren einbezogen wird, wenn die Einfuhr dieser Waren gemäß dem Mehrwertsteuergesetz der Mehrwertsteuer unterliegt, sofern der Mehrwertsteuerzahler oder ein anderer Steuerschuldner Steuerschuldner über ein Dokument, das die Erbringung der Beförderungsleistung nachweist (CMR, CIM, Manifest usw.), verfügt, und das als Rechnung dient, ausgestellt nach dem Umsatzsteuergesetz, wenn der Umsatzsteuerzahler die Beförderungsleistung erbracht hat.

Der Transporteur hat das Recht, vernünftigerweise davon auszugehen, dass bei jeder Einfuhr von Waren in die Republik Serbien, die aus dem Ausland transportiert werden, Mehrwertsteuer anfällt und dass dementsprechend die Transportkosten in die Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr dieser Waren einbezogen werden, wobei zu beachten ist, dass bei der Einfuhr von Waren in die Republik Serbien grundsätzlich Mehrwertsteuer zu entrichten ist, während die Einfuhr jede Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Republik Serbien im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes ist. Daher ist es nicht Sache des Transporteurs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren ausnahmsweise erfüllt sind, da der Transporteur dazu meist gar nicht in der Lage ist. Das serbische Finanzministerium hat in einem seiner Urteile aus dem Jahr 2019 auch die Position bezogen, dass Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzugsrecht befreit sind und dass "Mehrwertsteuerzahler - Transporteur nicht verpflichtet ist, dies herauszufinden". ob die zuständige Zollbehörde in die Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren auch die Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Republik Serbien aufgenommen hat" und dass "jede spätere Mitteilung des Importeurs, dass die zuständige Zollbehörde dies getan hat" die Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Republik Serbien nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren einbeziehen, hat keinen Einfluss auf das Mehrwertsteuersystem der betreffenden Transportdienstleistung“.

Wenn also der Transporteur ein Dokument über die erbrachte Transportleistung (CMR, CIM, Manifest usw.) Einfuhr von Waren in die Republik Serbien im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes, wobei die Einfuhr von Waren normalerweise der Zahlung der Mehrwertsteuer unterliegt und wenn er eine gemäß dem Mehrwertsteuergesetz ausgestellte Rechnung für die Beförderungsleistung besitzt, können wir vernünftigerweise schließen dass die Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung der Beförderungsleistung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern erfüllt sind und der Transporteur folglich nicht verpflichtet ist, auf die betreffende Beförderungsleistung Mehrwertsteuer zu erheben, unabhängig davon, für welche Art von Zollverfahren diese Güter angemeldet werden (Freigabe für freier Verkehr, Zolllager, vorübergehende Unterbringung usw.). Im Gegenteil, wenn der Transporteur Mehrwertsteuer auf die Transportleistung von Waren berechnen würde, die ursprünglich in der Republik Serbien für z.B. Zolllagerverfahren und später der Importeur diese Waren zum freien Verkehr anmeldet, würde eine Doppelbesteuerung mit der Mehrwertsteuer entstehen, da die Mehrwertsteuer zunächst vom Transporteur und dann von der Zollbehörde unter Berücksichtigung der gleichen Besteuerungsgrundlage erhoben würde dass der Wert der Beförderungsleistungen in die Besteuerungsgrundlage für die Einfuhr von Waren gemäß den Zollvorschriften eingerechnet wird.


Darüber hinaus führt das Mehrwertsteuer-Regelwerk nun neben dem Mehrwertsteuerzahler auch den Steuerschuldner als Kunden der Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren ein, für die die Bestimmung des Mehrwertsteuergesetzes, das die Mehrwertsteuerbefreiung für Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr definiert von Gütern gilt, und in diesem Fall ist es der Importeur als Person, die die Handhabung der transportierten Güter kontrolliert, und der Importeur ist derjenige, der bestimmt, für welches Zollverfahren die Güter angemeldet werden, über die der Frachtführer nicht verpflichtet ist, und in der Regel kein solches Wissen hat. Daraus kann geschlossen werden, dass der Importeur verpflichtet ist, darauf zu achten, ob die Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung für Transportdienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erfüllt sind und sich im Nachhinein herausstellt, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind (z aus dem Zolllagerverfahren direkt für die Ausfuhr aus der Republik Serbien), der Importeur als Steuerschuldner für die erhaltenen Beförderungsleistungen im Sinne der Bestimmungen des MwSt.-Regelwerks, der gleichzeitig der Steuerschuldner für die Einfuhr von Waren ist, in einer solchen Situation verpflichtet wäre, die Mehrwertsteuerrückbelastung auf empfangene Transportleistungen durchzuführen.

Wir sind der Meinung, dass die vorstehende Vorgehensweise vollständig im Einklang mit den geltenden Vorschriften steht und der Art der Geschäftstätigkeit der Transportdienstleister entspricht. Um zusätzliche Zweifel in der Praxis zu vermeiden, glauben wir, dass alle Anbieter und Kunden von Transportdienstleistungen auf dem serbischen Markt zusammenarbeiten sollten, um solche korrekten Praktiken zu etablieren, d. h. aufrechtzuerhalten, um potenzielle negative Folgen für ihr Geschäft zu vermeiden.

Autoren: Rechtsanwälte der Kanzlei VUK Poreski Advokati

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