Fristen für die Einreichung von Finanzberichten verschoben
Mit dieser Verordnung wird die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen mit einem Abschlussprüferbericht auf 60 Tage ab dem Widerruf des Ausnahmezustands für alle Steuerzahler verschoben, deren Berichterstattung durch das Kapitalmarktgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Gesetz über Investmentfonds oder das Gesetz über alternative Investmentfonds mit öffentlichem Angebot geregelt ist.
Für die im Rechnungslegungsgesetz geregelte Berichterstattung wird die Frist für regelmäßige Jahresfinanzberichte auf 90 Tage ab dem Widerruf des Ausnahmezustands und die Frist für konsolidierte Finanzberichte auf 120 Tage ab dem Widerruf des Ausnahmezustands verschoben .
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