Vorschläge der Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie
- Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine zeitnahe Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen wesentlich zu deren Erfolgt beiträgt, da in der gegenwärtigen Situation negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Unternehmen und Arbeitsplätze innerhalb kurzer Zeit eintreten.
Im Folgenden dürfen wir einige aus unserer Sicht wesentliche Maßnahmen darstellen, die im Unterstützungspaket verankert werden sollen:
Steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung von Liquiditätsengpässen
Die nachfolgenden Maßnahmen sollen dazu dienen Liquiditätsengpässe und Zahlungsverzögerungen zu mildern:
• Herabsetzung, Nichtfestsetzung oder Aussetzung der Einkommensteuer- oder
Gewinnsteuervorauszahlungen für 2020 in einem vereinfachten Verfahren;
• Entfall von Nachforderungszinsen sowie Erlass von Strafzuschlägen aufgrund verspäteter
Abgabenentrichtung;
• Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben (inkl. Zinsen und Zuschlägen) in einem vereinfachten Verfahren;
• Steuerbefreiung von Überstunden in systemrelevanten Geschäftszweigen
Sämtliche Maßnahmen sollten von den Steuerbehörden sofort nach Einlangen bearbeitet werden. Die Anträge sollten in vereinfachter Form möglich sein.
Stundungen von Beiträgen zur Sozialversicherung
Betriebe, die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen sind werden die Beiträge zur Sozialversicherung zur automatisch für die Beitragszeiträume März, April und Mai gestundet.
Sonstige, (also (vereinfachte) geöffnete) Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, können bei der Sozialversicherung (bei der regional zuständigen Stelle) einen formlosen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Für alle gestundeten Beitragszeiträume 03/04/05-2020 gilt Zinsfreiheit.
Regierungsmaßnahmen zum Umgang mit Finanzierungen und der Sicherstellung der
Liquidität
• Garantieinstrumenten durch staatliche Organisationen, die es Banken ermöglichen Unternehmen (hier sollen Klein- und Mittelbetriebe wie auch für Großunternehmen zur Verfügung stehen) in der Krise mit Liquidität zu versorgen;
• Garantien für Finanzierungen für exportorientierte Unternehmen;
• Fonds für Betriebe, die von der Krise betroffen sind und direkt (bspw. Antragsgenehmigung über die Steuerbehörden) nicht rückzahlbare Zuschüsse und Kredite erhalten;
• Einrichtung eines Härtefallfonds: Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmen sollen die Möglichkeit haben, zur Bewältigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 einen staatlichen Zuschuss zu beantragen.
Die Garantien sollten für einen begrenzten Zeitraum Überbrückungsfinanzierungen für Unternehmen in der Krise ermöglichen. Dabei sollen Unternehmen, die vor der Krise über ein wettbewerbsfähiges Geschäftsmodell verfügt haben und wirtschaftlich gesund waren mit Kapitalstärkenden Mitteln durch die Krise geführt werden.
Durch Zuschüsse und Auszahlungen an Kleinstunternehmen soll das Überleben dieses Sektors, der besonders durch Schließungen und Auftragseinbrüche von der Krise betroffen ist, sichergestellt werden.
Arbeitsrechtliche Sondermaßnahmen Unterstützung von Unternehmen die bedingt durch die Krise keine Vollauslastung haben durch:
• Ermöglichung der Herabsetzung der Löhne und Gehälter auf den Mindestlohn bei gleichzeitiger vorrübergehender anteiliger Kompensation der Nettozahlungen an die Arbeitnehmer durch den Staat;
• Aussetzen der im Fall der gewährten Zuschüsse für Investoren in Serbien vertraglich vereinbarten Durchschnittsgehälter für den Zeitraum der Krise;
• Unterstützung von Elternteilen die Kinder unter 12 Jahren betreuen in Form von
Unterstützungszahlungen an Unternehmen bei gleichzeitiger Gewährung von Betreuungsurlaub an die Eltern.
Verschiebung und Unterbrechung von Fristen
• Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres- und sonstigen Abgabenerklärungen;
• Verlängerung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses auf 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres;
• Ermöglichung der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen mittels Videokonferenz;
• Abhaltung von ordentlichen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft.
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