Regierung verabschiedet Anordnung über Steuermaßnahmen im Ausnahmezustand - Genehmigte Verschiebung der Rückzahlung, die nicht gestoppt werden soll
Die Steuerzahler, die bereits mit der Steuerverwaltung das Abkommen über die Verschiebung von Steuerschulden unterzeichnet haben, auf das sich Artikel 2 der Verordnung bezieht, unterliegen nicht den in Artikel 74 Absätze 7 bis 9 des Steuerverfahrensgesetzes und vorgeschriebenen Maßnahmen Steuerverwaltung, beginnend mit der Rate, die im März 2020 fällig ist. Dies bedeutet, dass die Steuerverwaltung im Ausnahmezustand die Vereinbarung, dh die Entscheidung über die Verschiebung der Steuerrückzahlung, nicht kündigt und die Rückzahlung nicht erzwingt. Und die Zinsen werden in diesem Zeitraum nicht gemäß den Artikeln 75 und 76 des Gesetzes über Steuerverfahren und Steuerverwaltung berechnet, heißt es auf der Website des Finanzministeriums.
Die Verordnung über Steuermaßnahmen im Ausnahmezustand, die die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Epidemie lindern soll, tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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