Gesetz über die Beschäftigung durch Leiharbeitsfirmen tritt im März 2020 in Kraft - Was verändert sich für den Einsatz von Leiharbeitern
Das Gesetz über die Vermittlung von Leiharbeitern durch Leiharbeitsfirmen soll bald auf die Tagesordnung der Nationalversammlung von Serbien gesetzt werden und voraussichtlich am 1. März 2020 in Kraft treten. Bisher wurde die „Arbeitnehmerüberlassung“ an andere Arbeitgeber nicht durch ein besonderes Gesetz geregelt, weshalb man das Arbeitsgesetz verwendent hat.
Die Arbeitsgruppe, deren Aufgabe es war, Empfehlungen für die Ausarbeitung dieses Gesetzes zu erarbeiten, wurde vor fünf Jahren ins Leben gerufen, und eine EU-Richtlinie war laut Srdjan Botoric, HR Legal bei ManpowerGroup, der Ausgangspunkt für die Ausarbeitung des Gesetzes.
- Die Regulierung dieses wichtigen Bereichs, der hier bisher nicht gesetzlich geregelt wurde, bringt Gleichbehandlung, gleiche Löhne für geleaste Arbeitnehmer im Vergleich zu Arbeitnehmern mit direkten Arbeitsverträgen - sagte Botoric.
Das Leiharbeitsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber-Leistungsempfänger nicht mehr als 10% der Belegschaft über Leiharbeitsfirmen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einstellen darf.
Ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern zum Zeitpunkt des Vertrags über Arbeitnehmerüberlassung kann einen Leiharbeiter einstellen, wenn er zwei bis neun festangestellte Mitarbeiter hat, zwei Leiharbeiter, wenn er 10 bis 19 Mitarbeiter hat, drei Leiharbeiter, wenn er 20 bis hat 29 Mitarbeiter, vier Leiharbeiter, bei 30 bis 39 Festangestellte und fünf Leiharbeiter bei 40 bis 49 Mitarbeitern.
Auch Mitarbeiter, die mit einer Agentur einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, unterliegen nicht der 10% -Begrenzung.
Die ManpowerGroup veranstaltet am 4. November zwischen 10 und 12 Uhr im Hotel Falkensteiner eine Podiumdiskussion zum Entwurf eines Gesetzes über die Beschäftigung durch Leiharbeitsfirmen.
Die Anmeldung kann HIER erfolgen.
I. M.
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