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Was ändert sich bei der Fördermittelzuteilung in Serbien?

Quelle: eKapija+ Dienstag, 19.03.2019. 11:51
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Die Republik Serbien setzt auch in diesem Jahr mit der Zuteilung von Fördermitteln für Direktinvestitionen fort. Am 19.01.2019 ist die Verordnung über die Bestimmung der Kriterien für die Zuteilung der Fördermittel zur Anziehung von Direktinvestitionen (nachstehend: Verordnung) in Kraft getreten. Die neue Verordnung enthält einige neue Regeln und geänderte Prozeduren im Vergleich zu der vorherigen Verordnung.

I. Minimale Voraussetzungen für Investitionen und die Höhe der Fördermittel

Die minimalen Voraussetzungen für Investitionen, denen Fördermittel zugeteilt werden, sind gleich geblieben. Diese Voraussetzungen sind anhand des Grades der Entwicklung einer lokalen Selbstverwaltung bestimmt und wurden nicht geändert:

- für devastierte Gebiete wird eine Investition von mindestens 100.000 EUR verlangt und die Schaffung von 10 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten in das Anlagevermögen oder bis zu 40 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 7.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;

- für die vierte Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 200.000 EUR verlangt und die Schaffung von 20 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 25 % der förderfähigen Investitionskosten in das Anlagevermögen oder bis zu 35 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 6.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;

- für die dritte Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 300.000 EUR verlangt und die Schaffung von 30 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 20 % der förderfähigen Investitionskosten in das Anlagevermögen oder bis zu 30 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 5.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;

- für die zweite Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 400.000 EUR verlangt und die Schaffung von 40 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 15 % der förderfähigen Investitionskosten in das Anlagevermögen oder bis zu 25 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 4.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden;

- für die erste Entwicklungsgruppe wird eine Investition von mindestens 500.000 EUR verlangt und die Schaffung von 50 neuen Arbeitsstellen vorgesehen; es können Fördermittel bis zu 10 % der förderfähigen Investitionskosten in das Anlagevermögen oder bis zu 20 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter innerhalb eines zweijährigen Zeitraums und maximal 3.000 EUR je Arbeitsstelle zugeteilt werden.

Die Frist für die Realisierung des Investitionsprojektes und die Schaffung von neuen Arbeitsstellen beträgt 3 Jahre und beginnt mit der Einreichung der Anmeldung. Diese Frist kann bis zu maximal 5 Jahre ab Einreichung der Anmeldung durch Genehmigung des Rates verlängert werden.

Zwei Regeln wurden beibehalten: A) Der Begünstigte der Fördermittel ist verpflichtet, mindestens 25 % der förderfähigen Investitionskosten aus eigenen Mitteln sicherzustellen. B) Der Investor ist verpflichtet, im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften, ein Grundgehalt auszuzahlen, das mindestens 20 % über dem Mindestgehalt liegt.

II. Die wichtigsten materiellen Verordnungsneuerungen

Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass bei der Berechnung der förderfähigen Investitionskosten die um die Beträge der öffentlichen Einnahmen geminderten Preise berücksichtigt werden! Das bedeutet, dass die ZOLLABGABEN für Ausrüstung nicht förderfähig sind! Bis dato war das nicht der Fall. Früher zählte die MwSt. auch nicht zu den förderfähigen Kosten. Laut den Rechnungslegungsstandards und der Zollpraxis gehört die
MwSt. zu den sogenannten abhängigen Anschaffungskosten. Aus diesem Grund bildet die MwSt. zusammen mit anderen abhängigen Anschaffungskosten den Einstandspreis des Anlagevermögens. Das diente den Wirtschaftsprüfern als Grund für die Bewertung der Erfüllung der Investitionspflicht.

Eine weitere sehr wichtige Neuerung ist, dass der Businessplan zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Falls es zur Abweichung von den durch den Businessplan vorgesehenen Vertragsverpflichtungen kommt, ist der Begünstigte der Fördermittel verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des dritten Quartals des laufenden Jahres das Ministerium über diese Abweichung zu benachrichtigen und die Änderungen des Businessplans mit einer obligatorischen Erstellung des Annexes zum Vertrag an das Ministerium zu übermitteln. Hier könnte die Frage nach der Rechtfertigung einer solchen Lösung gestellt werden, da am Anfang des Projektes nicht mit Sicherheit einzuschätzen ist, wie hoch der Investitionsbetrag ist und in welche Ausrüstung pro Jahr investiert wird, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, falls die anzuschaffende Ausrüstung gewechselt wird oder sich der Preis dieser Ausrüstung auf dem Markt verändert hat, zusätzliche Kosten entstehen und für die Erstellung und den Abschluss des Annexes zusätzliche notwendige Zeit aufgewandt wird.

III. Neuerungen im Verfahren der Zuteilung der Fördermittel

In der neuen Verordnung hat auch das Verfahren der Fördermittelzuteilung eine Neuerung erfahren. Es besteht kein Unterschied mehr zwischen den Investitionsprojekten bis und über 100 neuer Arbeitsstellen. Es ist auch keine öffentliche Ausschreibung für die Zuteilung der Fördermittel vorgesehen.

(Fotomojo cp/shutterstock.com)
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Absichtserklärung und die Benachrichtigung der Entwicklungsagentur Serbiens über den möglichen Betrag der Fördermittel zu fakultativen Schritten zählen (was vorher nicht der Fall war), sodass die Anmeldung für eine Fördermittelzuteilung unverzüglich und ohne zuvor abgegebene Absichtserklärung eingereicht werden kann (Art. 18). Ungeachtet davon wird vorgeschlagen, dass zuerst alle mit der Abgabe der Absichtserklärung seitens des Begünstigten zusammenhängenden Schritte beachtet werden sollen, außer wenn Gründe für die Dringlichkeit eine umgehende Einreichung der Anmeldung rechtfertigen (da die Investitionen nach der Einreichung der Anmeldung als begründet betrachtet werden).

Eine weitere Neuerung spiegelt sich auch darin wider, dass das Sammeln von notwendigen Unterlagen jetzt erleichtert ist. Anstatt der bisherigen Einholung des Führungszeugnisses für juristische und verantwortliche Personen beim Investor und Begünstigten werden nun nur die Erklärungen zugestellt. Das stellt eine bedeutende Erleichterung dar, weil die Einholung der entsprechenden Bescheinigungen im Ausland mit ernsthaften Schwierigkeiten verbunden war.
Die Regel, dass die Mittel dem Investor prozentuell in Raten ausgezahlt werden, und zwar: (i) als proportionaler Betrag in Bezug auf die Höhe der Investition in das Anlagevermögen in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes oder (ii) als Betrag, der im Verhältnis zur Zahl der neuen Angestellten in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes steht, wurde beibehalten (Art. 23).

IV. Für welche Investitionen werden Fördermittel nicht zugeteilt?

Die Regeln der neuen Verordnung werden für Investitionen in alle Sektoren angewendet, außer für die Folgenden: Verkehrswesen, Softwareentwicklung (außer, wenn sie nicht der Förderung eines Produktes, des Herstellungsprozesses oder der Erbringung von Dienstleistungen der Servicezentren dienen), Gastronomie, Glücksspiel, Handel, Herstellung von synthetischen Fasern, Kohle und Stahl, Tabak und Tabakwaren,

Waffen und Munition, Bau von Seeschiffen mit eigenem Antrieb über 100 Bruttotonnen, Flughäfen, im Kommunalsektor, im Sektor der Energetik, im Breitbandnetzsektor, Fischwirtschaft und Aquakultur (Art. 4).

V. Die zuzustellenden Sicherungsmittel

Die Verordnung sieht Sicherungsmittel vor, die mit jedem Antrag auf Auszahlung der Mittel jeder einzelnen Rate zugestellt werden. Neben dem Bericht des berechtigten Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung der Rate wird auch eine Bankgarantie für die Rückzahlung der ausgezahlten Rate zugestellt, begleitet von 2 registrierten Blanko - Einwechseln mit Wechselermächtigungen für die Eintreibung der gesetzlichen Verzugszinsen. Die Wechsel können mit der Bankgarantie, die auch den Betrag der insgesamt zugeteilten Fördermittel deckt, ersetzt werden.

VI. Kontrolle der bestehenden Verträge nach den Regeln der neuen Verordnung?

Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass Kontrollen über die Erfüllung von Vertragsverpflichtungen nach den abgeschlossenen Verträgen über die Fördermittelzuteilung, sowie die Entscheidung nach den durchgeführten Kontrollen entsprechend den Bestimmungen der neuen Verordnung für das Jahr 2019 durchgeführt werden.

VII. Aufhebung der Regeln der vorherigen Verordnung


Die Aufteilung der Investitionsprojekte und der Kriterien für die Analyse der Investitionsprojekte in Abhängigkeit von der Anzahl der anzustellenden Personen, bzw. davon, ob bis zu 100 oder mehr als 100 neue Arbeitsstellen geschaffen werden, wurde aufgehoben.

Die Regel, dass Fördermittel für Projekte zur Beherbergung in Hotels auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltungseinheit zugeteilt werden können, auf welchem ein Kur- oder Luftort bestimmt wurde, wurde auch aufgehoben. Das gilt auch für die Regel, dass Fördermittel für Investitionsprojekte im Landwirtschaftssektor zugeteilt werden können.

Ein früheres Verbot, dass keine Fördermittel für den Sektor der Logistikzentren zugeteilt werden können, wurde jetzt ausgelassen, sodass man sich jetzt zu diesem Zweck um die Fördermittel bewerben kann.

Das Rechtsinstitut „Investition von besonderer Bedeutung für die Republik Serbien“ wird jedoch beibehalten und ist genau wie früher definiert.

Aus der Verordnung wurde die Definition des Begriffs „Zeitraum der garantierten Investition und Beschäftigung“ gestrichen. Wir sind der Meinung, dass es sich dabei um einen technischen Fehler handelt (oder der neue Begriff muss in einem künftigen Modell des Vertrages über die Fördermittelzuteilung definiert werden), weil sich die Verordnung auf den angeführten Begriff in Artikeln, die die Berichterstattung über die Realisierung des
Investitionsprojektes und die Kontrolle sowie die Verfolgung von Vertragspflichten regeln, beruft (Art. 25, 26 der Verordnung).

VIII. Beginn der Anwendung der neuen Verordnung

Am 19.01.2019 ist die neue Verordnung über die Bestimmung der Kriterien für die Fördermittelzuteilung zur Anziehung von Direktinvestitionen in Kraft getreten („Amtsblatt der RS“, Nr. 1/2019), die sich an die Tradition früherer Namen der Verordnungen anlehnt - „Verordnung über die Bedingungen und Art der Anziehung von Direktinvestitionen“.

Für jede weitere Frage bezüglich der Fördermittelzuteilung für konkrete Investitionsprojekte steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.


Autor: Rechtsanwalt Marko Janićijević, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza

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