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Änderungen des Insolvenzgesetzes verbessern Lage des Gläubigers im Insolvenzverfahren

Quelle: eKapija+ Mittwoch, 06.02.2019. 08:42
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(FotoAfrica Studio/shutterstock.com)
Änderungen des Insolvenzgesetzes bringen einige Neuheiten mit sich, die zu einem gewissen Grad die prozessrechtliche Lage der Gläubiger innerhalb eines Insolvenzverfahrens stärken. Diese Änderungen werden seit dem 01. Januar 2019 angewendet.

Die wichtigste Neuheit zeigt sich in der Möglichkeit (aber nicht in der Verpflichtung), dass der Gläubiger, der einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorlegt, dem Gericht eine bestimmte Person zur Ernennung als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren vorschlagen kann. Der Vorschlag zur Ernennung eines Insolvenzverwalters wird vom Richter geprüft und die Auswahl des Insolvenzverwalters wird bei der ersten Sitzung der Gläubigerversammlung mit einer Mehrheit von 50% der gesamten Forderungen genehmigt. Stimmt die Gläubigerversammlung dem ausgewählten Insolvenzverwalter nicht zu, ist diese verpflichtet, dessen Abberufung und gleichzeitig die Ernennung eines neuen Insolvenzverwalters vorzuschlagen.

Die gesetzliche Neuheit im Teil, der die Reorganisation regelt, bezieht sich auf den Gläubigerkreis, der einen Reorganisationsplan vorlegen kann. Der Reorganisationsplan


kann nun von jedem Insolvenz- oder Aussonderungsgläubiger eingereicht werden, unabhängig von der Höhe ihrer ungesicherten oder gesicherten Forderungen.

Absolute Neuheit und nun Bestandteil des Öffentlichkeits- und Informationsgrundsatzes ist das Recht aller Gläubiger, vom Insolvenzverwalter alle Informationen zu verlangen, die den
Insolvenzschuldner, den Verlauf des Insolvenzverfahrens, das Vermögen und die Vermögensverwaltung des Insolvenzschuldners betreffen.


Autor: Rechtsanwalt Rajko Krejović, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza

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