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Änderungen der Zivilprozessordnung - Lösung für den Markt der notleidenden Kredite?

Quelle: eKapija+ Dienstag, 22.01.2019. 15:33
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Podeli

Illustration (FotoNotarYES/shutterstock.com)Illustration

Das Gesetz über die Änderungen der Zivilprozessordnung („Amtsblatt der RS“, Nr. 87/18 vom 13.11.2018) ist am 21.11.2018 in Kraft getreten. Die gegenständlichen Änderungen beziehen sich auf die Bestimmungen des Art. 204 der Zivilprozessordnung („Amtsblatt der RS", Nr. 72/2011, 49/2013 – Beschluss des Verfassungsgerichtes, 74/2013 - Beschluss des Verfassungsgerichtes und 55/2014), der die Veräußerung einer streitbefangenen Sache regelt und die Bedingungen festlegt, wann eine Person, die eine streitbefangene Sache oder einen streitbefangenen Anspruch erworben hat, in den Rechtsstreit eintreten kann.

Vor dieser Änderung bestand der Artikel 204 der Zivilprozessordnung aus drei Absätzen und lautete wie folgt:

- Veräußert eine Prozesspartei die streitbefangene Sache oder das streitbefangene Recht, so hat das keinen Einfluss auf die Beendigung des Prozesses zwischen den gleichen Prozessparteien (Absatz 1).

- Die Person, die eine streitbefangene Sache oder einen streitbefangenen Anspruch erworben hat, kann in den Rechtsstreit anstelle des Klägers oder des Beklagten nur mit Zustimmung beider Prozessparteien eintreten (Absatz 2).

- Für den Fall des Absatzes 1 dieses Artikels ist das Urteil auch gegen den Erwerber wirksam“ (Absatz 3).

Die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des streitbefangenen Anspruchs führt zum Verlust der Sachlegitimation. Zum Interessenschutz der Gegenseite hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Änderung der Sachlegitimation, zu der es dann im Laufe des Rechtsstreites kommt, die Beendigung des Rechtsstreites zwischen den gleichen Prozessparteien nicht hindert. Damit wurde von der Regel abgewichen, dass die fehlende Sachlegitimation zu einem Urteil führt, womit der Klageanspruch als unbegründet abgewiesen wird.

Im Absatz 3 war ausdrücklich vorgesehen, dass das Urteil aus dem zwischen den gleichen Prozessparteien beendigten Rechtsstreit auch gegen den Erwerber wirksam ist, weil die veräußernde Partei den Prozess im eigenen Namen über das fremde Recht fortführte.

Nach den neuen Gesetzesänderungen regelt der Art. 204 erneut die Folgen einer Veräußerung des Rechts oder der Sache, um die gestritten wird, durch eine Prozesspartei während des Rechtsstreits. Absatz 2 und Absatz 3 wurden aber geändert und lauten nun wie folgt:

- Die Person, die vom Beklagten die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch erworben hat, kann anstelle des Beklagten nur mit Zustimmung beider Prozessparteien in den Rechtsstreit eintreten (Absatz 2).

- Die Person, die vom Kläger die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch erworben hat, kann anstelle des Klägers durch schriftliche Zustimmung in den Rechtsstreit eintreten, die der Kläger an das Gericht zuzustellen hat (Absatz 3).

Für den Eintritt des Erwerbers in den Rechtsstreit wird nun die Zustimmung beider Parteien benötigt, wenn der Erwerber die Sache oder den Anspruch vom Beklagten erworben hat und an seine Stelle treten soll (Absatz 2). Wenn der Erwerber die streitbefangene Sache oder den streitbefangenen Anspruch vom Kläger erworben hat und an seine Stelle im Rechtsstreit tritt, benötigt er nur die schriftliche Zustimmung des Klägers.

Einem Dritten, der im Laufe des Rechtsstreites die streitige Sache oder das streitige Recht erwirbt, werden auf diese Weise die Bedingungen für den Eintritt in den Rechtsstreit auf der Seite des Klägers erleichtert, sodass es möglich ist, dass das Gericht den Eintritt in den Rechtsstreit zulässt, obwohl sich der Beklagte diesem Eintritt widersetzt.

Die von der Regierung der Republik Serbien gestaltete Strategie für die Lösung der Problemkredite („Amtsblatt der RS“, Nr. 72/15) stellt den Verkauf eines Problemkredites durch die Bank während der Dauer des Prozesses, der diesen Kredit zum Gegenstand hat, in den Vordergrund.

Vor der Änderung der Zivilprozessordnung konnte eine Person, die einen Problemkredit gekauft hat, nicht ohne die Zustimmung beider Prozessparteien anstelle der Bank in den Rechtsstreit eintreten. Eine solche Regelung hat ein Hindernis für die Entwicklung des Marktes der Problemkredite für die Regierung der Republik Serbien dargestellt, sodass durch einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie für die Lösung der Problemkredite auch die Änderungen der Zivilprozessordnung vorgesehen sind.



Diese Änderungen ermöglichen einem Kunden, auf eine leichtere Weise in den eingeleiteten Rechtsstreit anstelle der Bank einzutreten, die ihm den Problemkredit veräußert hat, da derzeitig nur die schriftliche Zustimmung des Klägers ausreicht.

Der ursprüngliche Grund für die Gesetzesänderung betraf vor allem einen Teil, der sich auf die Auswirkungen des Urteils auf den Erwerber bezogen hat (Absatz 3 vor der Änderung), weil die bisherige Anwendung dieser Bestimmung zahlreiche Probleme in der Rechtssprechung verursacht hat.

Früher war vorgesehen, dass ein im Rechtsstreit erlassenes Urteil, in welchem es zur Veräußerung der streitbefangenen Sache oder des streitbefangenen Rechts gekommen ist, ohne näher bestimmte Voraussetzungen gegen den Erwerber rechtswirksam ist. Das würde bedeuten, dass das Urteil sogar gegen einen gutgläubigen Erwerber rechtswirksam ist.

Der Erwerber ist damit an das im Rechtsstreit erlassene Urteil gebunden, in welchem über das Recht, dessen Träger er in der Zwischenzeit geworden ist, verhandelt und entschieden wurde, obwohl er vielleicht keine Kenntnis davon hatte.

Das Problem wurde so gelöst, dass dieser Teil des Gesetzes gestrichen wurde und diese Bestimmung nach den aktuellsten Gesetzesänderungen nicht mehr besteht.
Es stellt sich die Frage, ob derartige Änderung in Hinsicht auf Dritte bedeutet, dass diese in der Rechtssprechung gesonderte Rechtsstreite über die erworbene Sache oder den erworbenen Anspruch führen müssen.

Autorin des Textes: Natasa Stojnov, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza

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