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Stromrechnung mit Rundfunkbeitrag ab Februar - Wer kann eine Befreiung beantragen

Quelle: eKapija Dienstag, 05.01.2016. 11:04
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(FotoMaxx-Studio/shutterstock.com)
Der Rundfunkbeitrag von 150 Dinar wird im Februar 2016 zum ersten Mal als zusätzlicher Posten auf der Stromrechnung erscheinen, erfährt die Belgrader Tageszeitung "Danas" vom staatlichen Stromanbeiter "Elektroprivreda Srbije".
Diese Lösung ist im besonderen Gesetz über die Erhebung des Rundfunkbeitrags vorgesehen, das in der letzten Woche 2015 verabschiedet wurde. Bürger sollen einen Rundfunkbeitrag für RTS und RTV in Höhe von 150 Dinar monatlich mindestens bis Ende dieses Jahres entrichten. Die Regierung Serbiens sah, außerdem, weitere vier Milliarden Dinar im Haushaltsplan für dieses Jahr für die Finanzierung dieser zwei Rundfunk- und Fernsehanstalten. Es ist aber noch immer unbekannt, wie das ab 2017 realisiert wird.
Ein früher verabschiedetes Gesetz über Rundfunk- und Fernsehanstalten sieht vor, dass der Rundfunkbeitrag von den Rundfunk- und Fernsehanstalten RTS und RTV selbst eingezogen wird, sowie, dass ihre Vorstände die Höhe des Betrags bestimmen. Beiträge, die außerhalb der Vojvodina eingezogen werden, gehören RTS. 70% der in der Vojvodina eingezogenen Beiträge gehören RTV, und der Rest (30%) RTS.
Für die Abrechnung und Erhebung des Rundfunkbeitrags gehören dem Stromanbieter EPS 3% des ganzen Betrags.
Wer kann eine Befreiung beantragen
Das Gesetz über Rundfunk- und Fernsehanstalten führt ab dem 1. Januar den obligatorischen Rundfunkgebühr in Höhe von 150 Dinar für jede natürliche und juristische Person, die einen Stromzähler für die Wohneinheit oder den Gewerberaum besitzt. Parallel dazu sind die Bedingungen für die Befreiung von diesem Beitrag vorgesehen, berichtet "RTV".

Folgende Personen können aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:
Natürliche Personen, Inhaber von Stromzählern, die in einem Einpersonen- und mehrköpfigen Haushalt leben, wenn es um behinderte Personen mit einem Behinderungsgrad von 100% geht.
Behinderte Personen mit einem Behinderungsgrad unter 100%, wenn, im Einklang mit besonderen Vorschriften, wenn sie Empfänger von Pflegezulagen sind.
Taubblinde Menschen, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfeempfänger und Rentner mit minimalen Renten.
Natürliche Personen mit mehreren Stromzählern in einem Wohneinheit bzw. im Gewerberaum, der nicht genutzt wird.
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